Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Die übrigen relevanten Tatbestände der einfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz haben keine Änderung erfahren. Es ist integral das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).