Mit jener erfuhr der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls insofern eine Änderung, als dieser nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren sanktioniert wird (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), während nach altem Recht eine Geldstrafe zwischen 90 und 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren vorgesehen war (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.