27 gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen Oktober 2021 und Juni 2022 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit jener erfuhr der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls insofern eine Änderung, als dieser nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren sanktioniert wird (Art.