Weil bereits die Flucht vor der Polizei den vorliegend relevanten Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 aStGB erfüllt (E. IV.13.1 hiernach), braucht beweismässig nicht geklärt zu werden, auf welche Art und Weise sich der Beschuldigte auf dem Vordach zur Wehr gesetzt hat. Der Beschuldigte machte an der Hafteinvernahme vom 28. Januar 2022 geltend, die Polizei habe weder «Stopp Polizei» gerufen noch sich sonst wie als Polizei erkenntlich gezeigt. Er habe auch nicht gesehen, dass sie uniformiert gewesen wären (pag. 43 Z. 159 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 hingegen gestand er, vor der Polizei geflohen zu sein.