Insofern dürfte dem Beschuldigten aufgrund seiner visuellen und akustischen Wahrnehmungen (d.h. der Polizeiuniformen und den Worten «Stop police») bekannt gewesen sein, dass es sich um die Polizei handelt. Dass die Anhaltung auf dem Vordach keinesfalls reibungslos verlief, erhellt nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dort zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Weil bereits die Flucht vor der Polizei den vorliegend relevanten Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art.