Es gibt keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Polizeiberichte zu zweifeln, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der am Vorfall beteiligte Polizist im tatnah verfassten Anzeigerapport wahrheitswidrig hätte angeben sollen, die Polizei habe «Stop police» gerufen, konnte er zum Ausfertigungszeitpunkt doch noch nicht wissen, dass ausgerechnet diese Aufforderung vom Beschuldigten dereinst bestritten wird. Die beteiligten Polizisten belasteten den Beschuldigten auch nicht unnötig, brachten sie doch die gefallenen Beleidigungen nicht zur Anzeige.