1638, pag. 1655). Für die Kammer steht beweismässig fest, dass sich der Beschuldigte der Anhaltung/Festnahme aktiv widersetzte und sich dieser zu entreissen versuchte. Andernfalls hätte die Polizei keinen Grund gehabt, ihn zu Boden zu führen, an die Fassade eines Hauses zu drücken und in Handfesseln zu legen. In Anbetracht seiner zahl-