Wäre er, wie behauptet, von der Polizei körperlich angegangen worden, so wäre zu erwarten, dass er sich auch Jahre später noch daran erinnert und dies erwähnt; handelte es sich dabei um ein nicht alltägliches und insofern erinnerungswürdiges Ereignis. An der Berufungsverhandlung mit seinen widersprüchlichen Aussagen betreffend das angebliche Verhalten der Polizei konfrontiert (Schlag gegen die Nase vs. direkt Nasenbluten bekommen), behauptete der Beschuldigte wahrheitswidrig, er habe das so nie gesagt (pag. 2388 Z. 34 ff.). Gleichzeitig wartete er mit einer vierten Version auf.