Mit diesen Aussagen gab der Beschuldigte vorinstanzlich implizit zu, Widerstand gegenüber der Polizei geleistet und sich gegen die Anhaltung/ Festnahme gewehrt zu haben. Es macht hellhörig, dass der Beschuldigte, der von der Polizei tätlich angegangen worden sein will (sei es mit zwei Faustschlägen gegen die Oberlippe, wie an der Ersteinvernahme berichtet, oder mit einem Schlag gegen die Nase, wie an einer späteren Einvernahme geschildert), sich an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme nicht mehr an den Vorfall erinnern wollen konnte und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Schläge seitens der Polizei erwähnt hat.