Aus ihnen geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte der Aufforderung, vom Fahrrad zu steigen, nicht nachkam und sich der Anhaltung durch einen Entreissversuch derart widersetzte, dass er zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste. Die dahingehende sprachliche Ungenauigkeit, dass sich der Beschuldigte laut Angaben der Polizei einer «Anhaltung» durch Versuche, sich zu entreissen, widersetzt haben soll, während er sich gemäss Anklagesachverhalt einer «Festnahme» zu entreissen versucht haben soll, ist insofern irrelevant, als klar ist, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird: Er wi-