309 ff.). Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung der Polizei zu zweifeln, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Wider die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ (pag. 2147 f., pag. 2411) sind die Angaben in den drei schriftlichen Polizeiberichten (pag. 25, pag. 305 ff., pag. 309 ff.) gleichbleibend und widerspruchsfrei. Aus ihnen geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte der Aufforderung, vom Fahrrad zu steigen, nicht nachkam und sich der Anhaltung durch einen Entreissversuch derart widersetzte, dass er zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste.