1052). Nach dem Ausgeführten steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte auf die Eingangstür einwirkte und die Schutzfolie vom beschädigten Fenster abriss, um in das N.________ (Büro) einzusteigen und dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen, um seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum zu finanzieren (siehe zu den Beweggründen des Beschuldigten eingehend E. III.7.4 hiervor). Der an der Eingangstür des N.________ (Büro) entstandene Sachschaden wird im Deliktsblatt und dem dazugehörigen Anzeigerapport auf CHF 200.00 beziffert (pag. 575, pag. 578).