zur Tatzeit aufhielt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der implizit geltend gemachten Dritttäterschaft um eine Schutzbehauptung handelt (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.6 hiervor). Die Kammer schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte den zu beurteilenden Einbruchversuch gemeinsam mit H.________ beging und er keine näheren Angaben zum Tatvorwurf