Hellhörig macht auch, dass der Beschuldigte seine Täterschaft nie explizit bestritt, sondern über alle Einvernahmen hinweg lediglich erklärte, keine Aussagen machen zu wollen. Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre nach Auffassung der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er entlastende Umstände nennt. So etwa, wo er sich vor dem Einbruchdiebstahl bei R.________ (Restaurant), resp. zur Tatzeit aufhielt.