965 Z. 293 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung verzichtete er auf nähere Ausführungen zum Tatvorwurf (pag. 2388 Z. 6 ff.). Der Anklagesachverhalt entspricht dem unter E. III.7.4 hiervor skizzierten Modus Operandi des Beschuldigten, sich mit Werkzeugen gewaltsam Zutritt zu Gebäuden zu verschaffen. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte knapp drei Wochen zuvor bereits versucht hat, in das N.________ (Büro) einzubrechen (E. III.7.4 hiervor). Naheliegenderweise wollte er am 27. Januar 2022 gegen 03:00 Uhr nachsehen, ob die Anfang Januar 2022 eingeschlagene Fensterscheibe bereits repariert wurde, resp. den begonnenen Einbruchversuch beenden.