Es ist verdächtig, dass es in der gleichen Nacht war wie die Sache mit H.________. Aber diesbezüglich habe ich schon alles gesagt und möchte und will ich nicht mehr hinzufügen» (pag. 582 Z. 16 ff.). Auf Erkundigung, ob die Möglichkeit bestehe, dass H.________ in der besagten Nacht irgendetwas ohne sein Wissen gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er mache keine Aussagen zu anderen Personen. Er wolle niemanden be- oder entlasten (pag. 582 Z. 27 ff.). In Übereinstimmung dazu stellte er an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 fest, die Indizien sprächen gegen ihn. Er möchte sich jedoch nicht dazu äussern (pag. 965 Z. 293 ff.).