(Restaurant), einen Einbruchdiebstahl verübt hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. III.10.4 hiernach ist zudem als gegeben zu erachten, dass die beiden gegen 04:00 Uhr von der Polizei an der AG.________ (Strasse) in Biel angehalten wurden. Insofern hielt sich der Beschuldigte zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des N.________ (Büro) auf. Damit konfrontiert, am 27. Januar 2022 erneut versucht zu haben, in das N.________ (Büro) einzubrechen, sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 21. Februar 2022: «Tja, dazu kann ich Ihnen keine Angaben machen. Es ist verdächtig, dass es in der gleichen Nacht war wie die Sache mit H.________.