(Büro) einsteigen und dieses nach Deliktsgut durchsuchen wollte, wie er es zuvor im P.________ (Restaurant) getan hat. Der am Fenster des N.________ (Büro) entstandene Sachschaden wird im Deliktsblatt und im dazugehörigen Anzeigerapport auf CHF 500.00 beziffert (pag. 535, pag. 538). Das wurde vom Beschuldigten nicht moniert und erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Grösse und Art des vollständig beschädigten Fensters, welches u.a. provisorisch mit einer Schutzfolie repariert werden musste (pag. 550), als plausibel. 7.5 Beweisergebnis Der Anklagesachverhalt ist erstellt: