I.1.18, I.1.20, I.1.21 und I.1.26 AKS zeigen. Dem Einwand des Beschuldigten, es entspreche nicht seinem Muster, in «Maler- oder Zeichnungs-Dings» einzubrechen, er sei in Restaurants eingebrochen, ist entgegen zu halten, dass er auch in Kellerabteile von Mehrfamilienhäusern eingestiegen ist, Büroräumlichkeiten durchsucht und Ladendiebstähle begangen hat, wie die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1 AKS belegen. Im Übrigen wäre es ein ausserordentlicher Zufall, wenn Anfang Januar 2022 an der AA.________ (Strasse) in Biel