523 Z. 122 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 führte er aus, die Indizien sprächen gegen ihn und er wolle sich nicht näher äussern (pag. 965 Z. 293 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung vertrat er den Standpunkt, es lägen bloss Indizien vor (pag. 2387 Z. 34 ff.). Wenngleich der Beschuldigte Erinnerungslücken geltend macht und seine Täterschaft bestreitet, anerkennt er implizit, dass die objektive Beweislage gegen ihn spricht. Die vorhandenen Indizien lassen denn auch keine Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen.