547 Z. 49 ff.). Als der Beschuldigte am 6. April 2022 gefragt wurde, was er nach dem Einbruch in das P.________ (Restaurant) gemacht habe, machte er Unwissenheit geltend (pag. 523 Z. 105 f.). Auf Vorhalt, das von ihm im P.________ (Restaurant) entwendete iPad, auf dem sich seine Fingerabdrücke befänden, sei neben der Einbruchstelle des N.________ (Büro) gefunden worden, erklärte er: «Wenn darauf meine Fingerabdrücke gesichert wurden, dann hat das wohl etwas mit mir zu tun» (pag. 523 Z. 110 ff.). Er würde gerne mehr dazu sagen, es falle ihm jedoch schwer, sich zu erinnern (pag. 523 Z. 122 ff.).