1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, in den Kantonen Bern, Solothurn, Zürich und Graubünden mit einem CHF 14’400.00 übersteigenden Gesamtdeliktsbetrag, wobei sich aus der für die deliktische Tätigkeit aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn ergibt, dass A.________ die Einbrüche mindestens als Nebenberuf ausübte und daraus einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts beitrug.