AKS liegt kein Strafantrag vor. Daher ist das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Januar 2022 zum Nachteil R.________ (Restaurant), wegen fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Dies ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung