II. Einstellung des Vorwurfs nach Ziff. I.2.13 der Anklageschrift Wie unter E. IV.13.2.3 hiernach ausgeführt, qualifiziert die Kammer die Vorwürfe nach Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 31. März 2023 (nachfolgend: AKS) als einfache Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und nicht als qualifizierte Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 3 aStGB. Daher liegen je Antragsdelikte vor (Art. 144 Abs. 1 aStGB). Betreffend den Vorwurf nach Ziff. I.2.13 AKS liegt kein Strafantrag vor.