Es sind dies die in Ziff. 3 des Beschlusses der Kammer vom 6. Juni 2024 erwähnten Punkte (pag. 2313 ff.). In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).