3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Berufungsgericht überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. II.1.17 und II.1.19, wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. II.2.10, II.2.12 und II.2.13, wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff.