2. zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 3. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00; 4. zur Bezahlung der erst-. und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das DNA-Profil und die erfassten erkennungsdienstlichen Daten seien 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).