3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage); 4. des Widerrufs bezüglich Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. Mai 2022 gemäss Ziff. Ill. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 5. der Einstellung des Widerrufsverfahrens bezüglich Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2020 gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 6. der weiteren Verfügungen bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, diverser Gegenstände sowie des Betrags von CHF 2’045.40.