VII. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VIII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss Kostennote der Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. IX. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin D.________ nachstehendes (pag. 2413, pag. 2419; Hervorhebungen im Original): I.