10. die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger E.________, F.________, und G.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden; für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. 11. das amtliche Honorar der Verteidigung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf CHF 24487.75 bestimmt wurde.