3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. September 2024; pag. 2368 ff.) und ein Vollzugsverlaufsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Z.________ (nachfolgend: JVA Z.________; datierend vom 11. September 2024; pag. 2364 ff.) eingeholt. Ferner wurden der Beschuldigte und der Sachverständige med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 2381 ff.). Die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte in Anwesenheit von med.