In der Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf einzelne Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung sowie auf die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Weiter focht er die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an (pag. 2258 ff.).