2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 2195). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 9. Januar 2024, zu (pag. 2200 ff., pag. 2246 f.). In der Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf einzelne Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung sowie auf die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung.