3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).