wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 25.07.2020 bis zum 19.10.2020 in Biel, Zürich und anderswo durch Konsum von Kokain und Xanax, wird wegen Verjährung (Art. 109 StGB) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen, begangen in der Zeit vom 14.10.2021 bis am 21.06.2022, im Gesamtbetrag von über CHF 14'400.00, konkret: