Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehöre) 29 Bern, 30. Januar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 3. März 2025) Der Präsident i.V.: