2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 2. September 2024 rechtskräftig auf CHF 601.05 bestimmt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 601.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV.