Weshalb diese Kosten, die auf die rechtskräftige Verurteilung des Strafklägers zurückzuführen sind, nun auf die Beschuldigte überwälzt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Für das oberinstanzliche Verfahren machte sodann weder die ehemalige amtliche Vertretung des Strafklägers eine Honorarforderung geltend noch beantragte, geschweige denn belegte der Strafkläger eine ihm persönlich zustehende Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. VIII. Beschlüsse Für die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird auf das Urteilsdispositiv in E. IX. hiernach verwiesen. Weitere Beschlüsse gab es keine zu fassen.