Dem sinngemässen Antrag des Strafklägers um Bezahlung sämtlicher Kosten des Verfahrens («Polizei- und Anwaltskosten», vgl. pag. 935 Z. 21 f.) wird nicht entsprochen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Im erstinstanzlichen Verfahren war der Strafkläger selbst Beschuldigter und er wurde mit rechtskräftigem Urteil zu den auf ihn bzw. seine Schuldsprüche entfallenden Kosten (inkl. der von ihm erwähnten Polizei- und Anwaltskosten) verurteilt. Weshalb diese Kosten, die auf die rechtskräftige Verurteilung des Strafklägers zurückzuführen sind, nun auf die Beschuldigte überwälzt werden sollten, ist nicht ersichtlich.