Infolge ihrer Verurteilung respektive ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die gesamten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt G.________ ausgerichteten Entschädigungen von CHF 3'961.70 (erste Instanz) respektive CHF 601.05 (zweite Instanz) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Entschädigungsanspruch des Strafklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der Beschuldigten Person