26 (pag. 685, Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). Dasselbe gilt für die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren, deren Höhe mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 2. September 2024 bestimmt wurde (pag. 799). Infolge ihrer Verurteilung respektive ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die gesamten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt G.___