6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________