H.). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Drohungen vollständig unterlegen, weshalb ihr die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen sind.