18. Kosten des Verfahrens 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind die Verfahrenskosten der ersten Instanz, insgesamt ausmachend CHF 2'700.00, aufzuerlegen.