Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zumal damit die schuldangemessene Strafe der Vorinstanz, die sich einerseits in der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie andererseits in der aus 15 Tagessätzen berechneten Verbindungsbusse widerspiegelt und folglich gesamthaft 75 Tagessätze Geldstrafe beträgt, oberinstanzlich nicht erhöht wird, liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4.).