16.8 Verbindungsbusse Die in prekären finanziellen Verhältnissen lebende Beschuldigte wird die gesamten auf sie entfallenden erstinstanzlichen sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Strafverfahrens zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund bedarf es nach Ansicht der Kammer keines spürbaren Denkzettels mehr, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB wird demnach verzichtet. 16.9 Fazit Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren.