Von Gesetzes wegen ist die Beschuldigte noch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die bedingte Geldstrafe nicht mehr vollzogen wird, wenn sich die Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit von 2 Jahren bewährt (Art. 45 StGB). Hingegen wird im Falle der Begehung erneuter Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, also von Straftaten, die mindestens mit Geldstrafe oder erst recht mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), die Frage des Widerrufs und damit des Vollzugs der Geldstrafe von total CHF 2'250.00 zu prüfen sein (Art. 46 StGB). 16.8 Verbindungsbusse