Die schuldangemessene Strafe liegt vor Berücksichtigung des vorliegenden Strafmilderungsgrundes bei 150 Tagessätzen und ist damit doppelt so hoch wie die vorinstanzliche Strafe, die nicht überschritten werden darf. Eine Milderung bzw. Minderung der schuldangemessenen Strafe um weniger als 50 % der vorläufigen Strafe von 150 Tagessätzen (ergo um 75 Tagessätze oder weniger) hätte demnach keine Auswirkungen auf die effektive Strafhöhe; die Strafe wäre diesfalls ohnehin auf 75 Tagessätze zu reduzieren.