Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt, was es der Kammer verbietet, eine höhere Strafe als die vorinstanzliche von 75 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen (vgl. E. 6 hiervor sowie E. 16.9 hiernach). Die schuldangemessene Strafe liegt vor Berücksichtigung des vorliegenden Strafmilderungsgrundes bei 150 Tagessätzen und ist damit doppelt so hoch wie die vorinstanzliche Strafe, die nicht überschritten werden darf.