Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Schliesslich ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, da im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils mehr als 2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist von 10 Jahren verstrichen sind (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; vgl. die Ergänzung in E. 14 hiervor). Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt, was es der Kammer verbietet, eine höhere Strafe als die vorinstanzliche von 75 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen (vgl. E. 6 hiervor sowie E. 16.9 hiernach).